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Dzien dobry
Dla sprostowania wyciag z: Vollzugshilfe Angelfischerei
Link do zrodla:
https://www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/biodiversitaet/uv-umwelt-vollzug/vollzugshilfe_angelfischerei.pdf.download.pdf/vollzugshilfe_angelfischerei.pdf
Das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder freizulassen, ist grundsätzlich verboten. Jeder über-lebensfähige, fangfähige Fisch kann jedoch wieder freigelassen werden, sofern dies auf einer indivi-duellen Entscheidung des Anglers für den einzelnen Fisch beruht und der Fisch einer Art gemäss Anhang 1 und 2 VBGF angehört.
Das Freilassen hat sofort nach dem Fang mit der grösstmöglichen Sorgfalt zu erfolgen. Belastende Manipulationen wie etwa messen, wägen und fotografieren sind auf das unerlässliche Minimum zu reduzieren.
Es wird davon ausgegangen, dass Angelfischerinnen und -fischer bei der Beurteilung und Handha-bung der Fische in guter Absicht handeln und sie ihrer Eigenverantwortung in Bezug auf einen respektvollen Umgang mit den Fischen nachkommen.
Dem korrekten Umgang mit wieder freizulassenden Fischen ist im Rahmen der Ausbildung zur Erlan-gung des Sachkundenachweises besonderes Gewicht beizumessen.
Den Kantonen wird empfohlen, die Gewässer und Fangmethoden zu bezeichnen, wo kein ökologischer Grund gegeben ist. Entsprechende Entnahmegebote sind auszusprechen.
Beim Vollzug von Art. 23 Abs. 1 Bst. a TSchV sollte nicht die Aufdeckung von Einzelvergehen im Vor-dergrund stehen, sondern die Erkennung von langfristigen Mustern und Tendenzen, welche auf eine systematische bzw. organisierte Catch & Release-Fischerei hindeuten.
W przypadku braku znajomosci jezyka prosze uzyc tlumacza.
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